| White-Label-Lösungen für Merchants |
|
Seite 2 von 2
Juristisches Fallbeispiel für White-Label-LösungenVon einem Anwalt erhielt ich ein Schreiben mit folgenden Eckdaten: - Seine Mandanten sind Inhaber einer Wortmarke - Diese Mandanten haben in einer Suchmaschine nach eben dieser Wortmarke gesucht, und sind dabei auf eine Internetadresse gestoßen, von der ich noch nie etwas gehört habe. Dabei sind sie zum Ergebnis gekommen, dass ich als Teledienstanbieter unter Verwendung der Kennzeichnung Dienstleistungen anbiete, weil ich diesen Begriff in den Meta-Tags der Website (die, deren Namen ich im Leben noch nicht gehört habe) anbiete. - Die Mandanten haben gegen mich einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Markengesetz - Auch haben sie einen Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 und 2 Markengesetz - Die Mandanten haben einen Schadensersatzanspruch gemäß § 14 Abs. 6 Markengesetz - Weil man aber so freundlich ist möchte man mir vor Geltendmachung der oben genannten Ansprüche die Möglichkeit geben, es außergerichtlich beizulegen Beilegend war eine Unterwerfungserklärung, in der ich versichern sollte dass ich auf der Website -die mir nicht gehört- nie wieder die Wortmarke nenne (in meinen Artikeln verwende ich fortlaufend die Bezeichnung "Unterwerfungserklärung". Tatsächlich nennen Anwälte es in den meisten Fällen "Unterlassungserklärung", weil diese Bezeichnung auf den unbedarften Menschen weniger einschüchternd wirkt. Anwälte möchten schließlich, dass sie unterschrieben wird. Die korrekte Bezeichnung lautet jedoch Unterwerfungserklärung). Zusätzlich ist von mir die Summe von 1057,69 EUR für Anwaltskosten zu zahlen (also für nicht mehr als den 5-seitigen Brief). Nach einigen Nachforschungen im Internet fand ich die Website, und stellte fest dass der Inhaber der Domain meine White-Label-Lösung nutzte. Diese Website vermittelte ca. 5 Besucher täglich, ist also unter meinen Logfiles zwischen Tausenden Referern untergegangen. Ich verzichtete darauf meine Brieftasche zu zücken, und habe auch nichts unterschrieben. Statt dessen griff ich zum Telefonapparat, und erklärte dem Anwalt wie ein Affiliate-Programm funktioniert. Dies ist wohlbemerkt ein Sonderfall, wie er im alltäglichen Geschäft nicht oft vorkommt. Der Anwalt stellte sich nämlich als äußerst gesprächsbereit heraus, und es ergab sich ein sehr freundliches Gespräch (obwohl es wahrlich von mir nicht so begonnen wurde), das über den Fall hinaus ging. Viele andere Anwälte hätten Blut geleckt und evtl. mit einer Mitstörerhaftung argumentiert. Tatsächlich sparte mir dieses Gespräch Tausend Euro, und ich habe nie wieder etwas von ihm gehört. Von Aaron Kahlau |
||
| weiter > |
|---|